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Mikrozensusgesetz und Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Vom 17. Januar 1996

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte(Mikrozensusgesetz)

§ 1 Art und Zweck der Erhebung

(1) Über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte werden in den Jahren 1996 bis 2004 Erhebungen auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und der Haushalte, den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbildung der Erwerbsbevölkerung sowie die Wohnverhältnisse bereitzustellen.

§ 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl

(1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen. Sie werden durch mathematische Zufallsverfahren auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbarer Bezugsgrößen (Auswahlbezirk) ausgewählt. Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt.

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

§ 3 Periodizität

In den Auswahlbezirken werden die Erhebungen in bis zu vier aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführt.

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§ 4 Erhebungsmerkmale

(1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jährlich ab 1996 erfragt:

1. mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung:

a) Gemeinde; Gemeindeteil; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt oder Nebenwohnung; Zahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen im Haushalt; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusammenhang; Wohn und Lebensgemeinschaft; Veränderung der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung; Baualtersgruppe der Wohnung; leerstehende Wohnung; Geschlecht; Geburtsjahr und -monat; Familienstand; Eheschließungsjahr; Staatsangehörigkeiten,

b) Art des Versicherungsverhältnisses (pflichte, freiwillig versichert) und Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung zur Zeit der Erhebung und in den letzten zwölf Monaten davor; Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 1924; in den Jahren 1996 bis 1998: Zugehörigkeit zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Versorgung mit Pflegeleistungen; zusätzlicher privater Pflegeversicherungsschutz;

c) Art des überwiegenden Lebensunterhaltes (Erwerbstätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe; Rente, Pension; Unterhalt durch Eltern, Ehegatten oder andere, eigenes Vermögen, Vermietung, Zinsen, Altenteil; Sozialhilfe; sonstige Unterstützungen); Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach eigener oder Witwen, Waisenrente, -pension (Arbeiterrentenversicherung; Knappschaftliche Rentenversicherung; Angestelltenrentenversicherung; Pension; Kriegsopferrente; Unfallversicherung; Rente aus dem Ausland; übrige öffentliche Rente); Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen (Wohngeld, Sozialhilfe; BAföG; sonstige öffentliche Unterstützung, Betriebsrente; Altenteil; eigenes Vermögen, Zinsen; Leistungen aus der Lebensversicherung; Leistungen aus einer Pflegeversicherung; Vermietung, Verpachtung; private Unterstützungen); Höhe des monatlichen Nettoeinkommens sowie des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 300 DM;

d) höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster beruflicher Ausbildungsabschluß oder Hochschulabschluß;

e) gegenwärtiger Besuch von Hochschule, Schule, Kindergarten/krippe/hort, Art der gegenwärtig besuchten Hochschule oder Schule, regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; geringfügige Beschäftigung', Arbeitsuche;

g) für Erwerbstätige: normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen) und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen) sowie arbeitsmarktbezogene Gründe und andere Ursachen für den Unterschied; Vollzeit oder Teilzeittätigkeit; Ursachen einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe für Teilzeittätigkeit; befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag; Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrages; Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes; ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; Berufs und Betriebswechsel; Jahr und Monat des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger; zweite Erwerbstätigkeit;

h) bei zweiter Erwerbstätigkeit: regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes; ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitsstunden; tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitsstunden;

i) für Arbeitslose und Arbeitsuchende: Bezug von Arbeitslosengeld, -hilfe; Art, Anlaß und Dauer der Arbeitsuche; Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit; Zeitpunkt des letzten Kontakts mit einer öffentlichen Arbeitsvermittlung; Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle; Gründe für die Nichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung, bestehende Tätigkeit und andere Gründe); Erwerbs oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsuche;

j) für Nichterwerbspersonen: Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit; Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Gründe für die Nichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung und andere Gründe); Situation der Nichterwerbspersonen;

k) bei Ausländern: Aufenthaltsdauer;

2. mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt bis 0,5 vom Hundert der Bevölkerung:

a) berufliche Aus und Fortbildung, Umschulung gegenwärtig oder in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr; Gesamtdauer, Art, Zweck und Träger der beruflichen Aus und Fortbildung sowie Umschulung; übliche Zahl der Ausbildungsstunden; allgemeine Weiterbildung im letzten Jahr;

b) für Erwerbstätige: Schichtarbeit; Samstags, Sonn/Feiertagsarbeit; Nachtarbeit; durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden; Abendarbeit; Betriebsgröße; Lage der Arbeitsstätte (Staat, Region); Erwerbstätigkeit zu Hause;

c) für Nichterwerbstätige: frühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt der Beendigung der letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbezogene und andere Beendigungsgründe für die letzte Tätigkeit; Wirtschaftszweig und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit; ausgeübter Beruf der letzten Erwerbstätigkeit; arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitsuche;

d) Situation ein Jahr vor der Erhebung: Wohnsitz (Staat, Region); Nichterwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig;

e) in den Jahren 1996 bis 1998: Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit; Leistungen einer Pflegeversicherung.

(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1996 mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

1. a) Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses; Hauptfachrichtung eines Hochschulabschlusses;

b) Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte; Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;

2. bei Ausländern: Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder; im Ausland lebender Ehegatte oder Eltern;

3. für Erwerbstätige: überwiegend ausgeübte Tätigkeit; Betriebs/Werksabteilung; Stellung im Betrieb;

4. bei zweiter Erwerbstätigkeit: normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitstage; tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitstage.

(3) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1997 mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt bis 0,5 vom Hundert der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

1. Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung nach Versicherungssummenklassen;

2. für Erwerbstätige:

a) Art der geleisteten Schichtarbeit; Art der betrieblichen Altersversorgung;

b) vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag.

(4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1998 mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

1 . Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum; Baualtersgruppe; Fläche der gesamten Wohnung; Nutzung der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder Untermieter; Eigentumswohnung; Einzugsjahr des Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Heiz und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen;

2. bei vermieteten Wohnungen: Höhe der monatlichen Mieten und der Nebenkosten; Ermäßigung, Verbilligung oder Wegfall der Miete.

(5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1999 im Abstand von vier Jahren erfragt:

1 . mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung: Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung; Art des Krankenversicherungsverhältnisses; zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz; Zugehörigkeit zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Versorgung mit Pflegeleistungen; zusätzlicher privater Pflegeversicherungsschutz;

2. mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt bis 0,5 vom Hundert der Bevölkerung: Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung; Art des Unfalls; Art der Behandlung; Gesundheitsvorsorge (Impfschutz); Krankheitsrisiken, gegliedert nach Rauchgewohnheiten; Körpergröße und Gewicht; amtlich anerkannte Behinderteneigenschaft, Grad der Behinderung; Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit; Leistungen einer Pflegeversicherung.

§ 5 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1. Vor und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;

2. Telefonnummer;

3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;

4. Vor und Familienname des Wohnungsinhabers,

5. Name der Arbeitsstätte.

(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

§ 6 Erhebungsbeauftragte

(1) Für die Erhebung werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt. Sie dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden (Nachbarschaft). Die Erhebungsbeauftragten sind berechtigt, in die Erhebungsunterlagen die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, Angaben zur Zahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen im Haushalt, sowie das Leerstehen der Wohnung selbst einzutragen. Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(2) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.

§ 7 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1 . zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis j, Nr. 2 Buchstabe a bis c, Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 5 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. In Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Personen, die wegen einer Behinderung oder Minderjährigkeit selbst nicht Auskunft geben können, der Leiter der Einrichtung auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind. Sie entfällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson erteilt werden;

2. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;

3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung zugezogenen Personen.

(3) Zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen mitzuteilen.

(4) Die Auskünfte über die Merkmale Eheschließungsjahr sowie Wohn- und Lebensgemeinschaft in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Merkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d nach Vollendung des 51. Lebensjahres und Buchstabe k, Nr. 2 Buchstabe d und e, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Abs. 5 Nr. 2 und 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.

§ 8 Art der Auskunftserteilung

(1) Die Angaben zu den §§ 4 und 5 können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind auf Verlangen den Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.

(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke

1. unverzüglich den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder

2. innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Vor und Familienname, Gemeinde, Straße und Hausnummer auf dem Umschlag anzugeben.

§ 9 Trennung und Löschung

(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind vor der Übernahme der Erhebungsmerkmale auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger von diesen zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind nach Abschluß der Aufbereitung der letzten Erhebung nach § 3 zu vernichten.

(3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge (Auswahlbezirks, Gebäude, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Sie sind nach Abschluß der Aufbereitung der letzten Erhebung nach § 3 zu löschen.

(4) Vor und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 3 verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Merkmale dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

§ 10

Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung.

§ 11 Datenübermittlung

(1) Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Verlangen die Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

1 .Vor- und Familienname,

2. Geburtsjahr und -monat,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Familienstand,

6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

(2) Zur Ermittlung von Auswahlbezirken dürfen folgende auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 11 18) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhobene Angaben über Gebäude mit Wohnraum vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder genutzt werden: Lage des Baugrundstücks, Art und Flächen der Gebäude sowie Zahl der Wohneinheiten.

§ 12 Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in den Europäischen Gemeinschaften

(1) Die §§ 2 bis 9 finden entsprechende Anwendung auf die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, soweit die Merkmale dieses Gesetzes mit den Merkmalen der Stichprobenerhebungen übereinstimmen und sich aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes ergibt.

(2) Soweit Merkmale der Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte die Merkmale nach Absatz 1 überschreiten, sind die Auskünfte freiwillig. Die §§ 2 bis 9 finden mit Ausnahme der Vorschriften über die Auskunftspflicht entsprechende Anwendung.

(3) Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die Stichprobenerhebungen nach den Absätzen 1 und 2 können bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen, sich ergänzenden Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet werden.

Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt geändert:

Es wird folgender § 11 a neu eingefügt:

§ 11 a

Computergestützte Erhebungsverfahren

(1) Bundesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren durchgeführt werden.

(2) Werden Bundesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in einer besonderen Regelung in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.'

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt vom 1 0. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 955), geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2837), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 17. Januar 1996

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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